Regionalordnung

Die Ordnung der ND-Region München (Stand 1. Mai 2022)

Diese Ordnung gründet sich auf Artikel 1 der ND – Ordnung vom 24.09.2016.

§ 1 Name und Gebiet

(1) Die Region führt den Namen „ND, Region München“.

(2) Die Region umfasst das Gebiet der Diözese München und Freising, der Diözese Augsburg sowie die Städte Eichstätt, Ingolstadt und Landshut mit ihrem näheren Umkreis.

§2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Region ist jedes Mitglied des ND, das im Gebiet der Region seinen Wohnsitz hat oder einer Gruppe der Region angehört.

(2) Die ND-Ordnung bestimmt, wer ND-Mitglied ist oder wird.

§ 3 Gliederung

(1) Die Region gliedert sich idealerweise in Gruppen.

§4 Organe

Die Region wird durch ihre Organe geleitet. Organe sind:

  • die Regionalversammlung
  • der Regionalrat
  • die Regionalleitung

§5 Regionalversammlung

(1) Die Regionalversammlung ist das oberste Organ der Region. Sie besteht aus allen Mitgliedern, die der Region angehören.

(2) Die Regionalversammlung wird mindestens einmal jährlich von der Regionalleitung einberufen. Sie muss außerdem auf Verlangen des Regionalrates einberufen werden. Die Einberufung muss mindestens vier Wochen vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung ergehen.

(3) In der Regionalversammlung ist jedes anwesende Mitglied stimmberechtigt. Abwesende Mitglieder können ein stimmberechtigtes Mitglied mit Ihrer Vertretung betrauen. Jeder Anwesende kann jedoch nicht mehr als einen Abwesenden vertreten. Die Vertretungen sind der Regionalleitung bei Feststellung der Stimmberechtigung nachzuweisen.

(4) Die Regionalversammlung beschließt über die Angelegenheiten, die ihr von der Regionalleitung vorgelegt werden oder die sie ergänzend auf die Tagesordnung setzt. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Wahl der Regionalleitung,
  2. Entgegennahme des Finanzberichts des abgelaufenen Jahres und Beschluss des Etats für das Folgejahr,
  3. Entlastung der Regionalleitung,
  4. Wahl von zwei Kassenprüfern
  5. Änderungen dieser Ordnung.

Die Wahl der Regionalleitung und Änderungen dieser Ordnung können nur dann beschlossen werden, wenn sie mit der Einberufung auf die Tagesordnung gesetzt wurden.

(5) Die Regionalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Über Änderungen dieser Ordnung und Abberufung der Regionalleitung gemäß § 7 (5) beschließt sie mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder.

§6 Regionalrat

(1) Dem Regionalrat gehören mit Sitz und Stimme an: Die Regionalleitung und die Leitung (1 Person pro Gruppe) sämtlicher Gruppen der Region. Die Mitglieder der Regionalleitung können sich durch ein anderes Mitglied der Regionalleitung vertreten lassen. Die Gruppenleitungen können sich durch ein Mitglied Ihrer Gruppe vertreten lassen. Jede anwesende Person kann jedoch nicht mehr als eine abwesende Person vertreten. Die Vertretungen sind der Regionalleitung bei Feststellung der Stimmberechtigung nachzuweisen.

(2) Dem Regionalrat gehören ferner ohne Stimmrecht an: Die mit bestimmten Aufgaben betrauten Personen gemäß §7 (4), sowie weitere einzelne Personen, die ständig oder zeitweilig von der Regionalleitung in den Regionalrat berufen werden können.

(3) Der Regionalrat berät und unterstützt die Regionalleitung bei der Führung der Region. Er beschließt über außerplanmäßige Ausgaben sowie nach § 7 (5) über die vorläufige Abberufung der Regionalleitung.

(4) Der Regionalrat wird mindestens einmal jährlich von der Regionalleitung einberufen. Er muss außerdem auf Verlangen eines Drittels seiner stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.

(5) Der Regionalrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder vertreten ist.

(6) Der Regionalrat beschließt mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden und wirksam vertretenen Stimmen.

§7 Regionalleitung

(1) Die Regionalleitung besteht aus mindestens drei und höchstens sechs ND-Mitgliedern. Jedes Mitglied der Regionalleitung kann mehr als eine Funktion übernehmen.

(2) Die Regionalleitung wird für die Dauer von zwei Kalenderjahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Folgende Aufgaben werden von den Mitgliedern der Regionalleitung wahrgenommen:

  1. Vertretung beim ND-Rat und bei der Mitgliederversammlung des ND-KMF e.V.
  2. Einberufung des Regionalrates
  3. Einberufung der Regionalversammlung
  4. Kontaktperson im Verband und nach außen (Postalische Adresse)
  5. Kasse/Finanzen: Führung der Kasse, Erstellung eines Finanzberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr, Erstellung eines Finanzplans für das Folgegeschäftsjahr. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  6. Förderung des religiösen Lebens
  7. Kommunikation (z.B. Website, Rundbrief einschließlich V.i.S.d.P.)

Jede dieser Aufgaben wird mindestens einem Mitglied der Regionalleitung fest zugeordnet. Im Idealfall wird auch eine Vertretung festgelegt.

(4) Weitere Aufgaben können an Mitglieder der Region delegiert werden. Diese Mitglieder haben dann Sitz ohne Stimme im Regionalrat gemäß §6 (2):

  1. Verbindung zur KSJ/Heliand
  2. Vertretung in den Bistümern der Region
  3. Vertretung in AGs und AKs im Gebiet der Region  sowie zeitlich begrenzte Aufgaben (Organisation von Veranstaltungen, z.B. Bundesfest, Stammtisch)

(5) Die Regionalleitung kann vor Ablauf ihrer Amtszeit aus wichtigen Gründen von der Regionalversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit abberufen werden. Sie kann aus den gleichen Gründen vom Regionalrat vorläufig und ausnahmsweise mit einfacher Mehrheit der anwesenden und wirksam vertretenen Stimmen abberufen werden, vorbehaltlich der Bestätigung durch die Regionalversammlung, die durch ein Mitglied des Regionalrates innerhalb von zwei Monaten einzuberufen ist. Diese Regionalversammlung wählt im Falle der Bestätigung der Abberufung eine neue Regionalleitung. Im Falle der Abberufung der Regionalleitung gehen ihre Rechte und Pflichten bis zur Wahl einer neuen Regionalleitung auf den Regionalrat über.

§8 Schlussbestimmungen

Soweit diese Ordnung keine ergänzenden Regelungen getroffen hat, gilt die jeweilige ND- Ordnung entsprechend.
Diese Ordnung ergeht mit Zustimmung der Leitung des ND gemäß Artikel 1 der ND- Ordnung.

§9 Salvatorische Klausel

Sofern einzelne Bestimmungen dieser Ordnung rechtlich unwirksam sein sollten, bleibt diese Ordnung im Übrigen wirksam.

§10 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Regionalversammlung in Kraft. Frühere Ordnungen der Region sind damit erloschen.

München, den 26.03.2022

 

Für die Region München: Für die ND-Leitung:
Barbara Massion Dr. Hermann-Josef Tebroke

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